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Dokument-ID: 755037
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 335. Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden (nichtamtliche Überschrift)
Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.