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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
n) Einziehung von Ausweispapieren
§ 364. Rückgabe nicht mehr zutreffender Gewerbescheine (nichtamtliche Überschrift)
Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.
(Anm. d. Red.: Gem. BGBl. I Nr. 171/2022 gilt ab einem vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzulegenden Zeitpunkt:
„Gewerbescheine und sonstige Ausweispapiere, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen oder ungültig geworden sind, sind der Behörde zurückzustellen. Auf Verlangen hat jedoch die Behörde diese Ausweispapiere, versehen mit einem deutlich ersichtlichen Ungültigkeitsvermerk, zurückzugeben.“)