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Dokument-ID: 755146

Vorschrift

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 365b. Daten betreffend andere Rechtsträger als natürliche Personen

idF BGBl. I Nr. 130/2024 | Datum des Inkrafttretens 23.07.2024

(1) Die Behörde hat andere Rechtsträger als natürliche Personen in das GISA einzutragen, die ein Gewerbe in der Funktion als Gewerbeinhaber oder Fortbetriebsberechtigte ausüben. Hinsichtlich der genannten Rechtsträger sind folgende Daten in das GISA einzutragen:

  1. die Funktion, in der der Rechtsträger das Gewerbe ausübt,
  2. die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
  3. der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
  4. die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
  5. das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  6. die Art des Fortbetriebes,
  7. die Rechtsform,
  8. die GISA-Zahl und die Global Location Number (GLN),
  9. die Firma und die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
  10. beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß § 117 Abs. 7 sowie bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, auch
    1. die Namen der vertretungsbefugten Mitglieder des Leitungsorgans (Hinweis auf das Firmenbuch),
    2. jene anderen Vertragsstaaten des EWR, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung,
    3. die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des § 137c Abs. 1 oder 2,
    4. einen Hinweis, ob die Absicherung nach § 137c Abs. 1 oder 2 erfolgt,
    5. eine Haftungsabsicherung gemäß § 136a Abs. 12,
    6. gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler,
    7. der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens und
    8. im Fall von Verständigungen gemäß § 137b Abs. 7, die in diesen enthaltenen Daten, (BGBl. I Nr. 171/2022)
  11. einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung entweder in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“ bzw. „Nebentätigkeit“, sowie in allen diesen Fällen die Ausübungsform entweder als „Versicherungsagent“ oder als „Versicherungsmakler“, (BGBl. I Nr. 112/2018)
  12. alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(e), wobei die Meldung gegenüber dem GISA über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann,
  13. bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (§ 94 Z 75) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe oder als Nebentätigkeit (§ 94 Z 76), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht, das Bestehen dieser Empfangsberechtigung sowie der Name des Versicherungsunternehmens, (BGBl. I Nr. 112/2018)
  14. bei Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben, der Bestand einer Haftpflichtversicherung im Sinne des § 99 Abs. 7,
  15. bei Versicherungsvermittlern im Sinne des § 137 Abs. 2, Immobilientreuhändern im Sinne des § 117, Gewerbetreibenden, die das Baumeistergewerbe (§ 94 Z 5) oder ein dem Baumeistergewerbe entstammendes Teilgewerbe ausüben und Gewerblichen Vermögensberatern im Sinne des § 136a das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
    (BGBl. I Nr. 65/2020)
  16. bei Gewerbetreibenden, die zur Kreditvermittlung befugt sind, in welchen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben und ob die Kreditvermittler gebunden sind oder nicht; im Falle von Mitteilungen gemäß § 136g die in diesen Mitteilungen enthaltenen Daten, und (BGBl. I Nr. 155/2015)
  17. Vermerke über die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gemäß § 87 Abs. 9 sowie die Einleitung eines Verfahrens des Widerrufs eines Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers gemäß § 91 Abs. 1 aus dem Grund des Abs. 1 Z 3a oder der Entfernung einer natürlichen Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, gemäß § 91 Abs. 2 aus dem Grund des Abs. 1 Z3a. (BGBl. I Nr. 130/2024)

(2) Weiters sind in das GISA einzutragen:

1.

Nachsichtsvermerke,

2.

die Gründe für die Endigung einer Gewerbeberechtigung,

3.

folgende Daten über natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht:

a.

die in § 365a Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Daten,

b.

die in § 365a Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 11 genannten Daten,

c.

das Sterbedatum,

d.

in Fällen, in denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde:

aa.

Nachsichtsvermerke,

bb.

Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

In Fällen, in denen das Verfahren auf Erteilen einer Nachsicht mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen. (BGBl. I Nr. 65/2020)

4.

die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, denen ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines im GISA einzutragenden anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht, (BGBl. I Nr. 65/2020)

5.

folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, bei denen ein Verfahren auf Erteilung einer Nachsicht von den Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben geführt wurde und die nicht nach Abs. 1 einzutragen sind:

  1. die in Abs. 1 Z 4, 7 und 9 sowie die in Abs. 2 Z 1 genannten Daten (BGBl. I Nr. 65/2020)
  2. Ausgang des Verfahrens, zuständige Behörde sowie das Datum und die Geschäftszahl der Erledigung.

In Fällen, in denen das Verfahren mit Abweisung, Zurückweisung oder Zurückziehen des Antrages geendet hat, hat die Behörde die Daten aus dem GISA nach Ablauf eines Jahres nach der Eintragung zu löschen.

6.

die Kennzahl Unternehmerregister (KUR),

7.

folgende Daten über andere Rechtsträger als natürliche Personen, zu denen ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 eingetreten ist:

  1. die Firma, die Bezeichnung oder den Namen des Rechtsträgers,
  2. die Rechtsform,
  3. die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift,
  4. die Firmenbuchnummer oder die ZVR-Zahl,
  5. die Global Location Number (GLN),
  6. der Umstand, dass ein Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes gemäß § 13 Abs. 8 vorliegt,
  7. das Datum des Eintretens des Ausschlusses und das Datum des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses.

Die Behörde hat die Daten aus dem GISA am Folgetag des Endes der Wirksamkeit des Ausschlusses oder am Folgetag, nachdem der Behörde bekannt geworden ist, dass der andere Rechtsträger als die natürliche Person rechtswirksam nicht mehr besteht, zu löschen.

(BGBl. I Nr. 130/2024)