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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 373i. Verwaltungszusammenarbeit nach der Richtlinie 2005/36/EG
(1) Die Behörden haben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung von Art. 8 und Art. 56 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Zu diesem Zweck nutzen die zuständigen Behörden das Internal Market Information System (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 können insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend diesem Bundesgesetz unterliegende Personen umfassen:
- Informationen über Berufsqualifikationen, Berufsbezeichnungen, die Reglementierung von Berufen und beruflichen Tätigkeiten, die Berechtigung zur Ausübung von beruflichen Tätigkeiten.
- Informationen über disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten.
- Betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
- alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist, und
- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.
(BGBl. I Nr. 155/2015)