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Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)
§ 10. Register
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über
- die ausgestellten Giftbezugsbewilligungen, Bescheinigungen und die gemäß § 6 Abs. 4 erhaltenen Bestätigungen,
- die gemäß den §§ 104 und 116 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 194/1994, erteilten Bewilligungen und über die gemäß den §§ 220 und 223 der Gewerbeordnung 1973 erteilten Konzessionen – soweit diese die Herstellung oder den Handel mit Giften betreffen,
- die gemäß § 103 GewO 1994, erteilten Bewilligungen für chemische Laboratorien und
- die zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung (§ 128 GewO 1994) befugten Gewerbetreibenden
ein Register zu führen, das jeweils nach den Namen der Erwerbsberechtigten (§ 41 Abs. 3 Z 1 und Z 2 ChemG 1996), der zur Abgabe und zum Erwerb von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 2 Z 1 ChemG 1996) und der zum Empfang von Giften berechtigten Gewerbetreibenden (§ 41 Abs. 3 Z 4 und 5 ChemG 1996) alphabetisch geordnet ist.
(BGBl. II Nr. 229/2016)
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Personen, die ein berechtigtes Interesse an dieser Auskunft – insbesondere zur Information des Abgebers im Sinne des § 8 Abs. 3 letzter Satz – glaubhaft machen, die erforderlichen Auskünfte aus diesem Register zu erteilen.