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Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)
§ 5. Kenntnisse der Ersten Hilfe
(1) Die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe im Sinne des § 41b Abs. 1 Z 2 ChemG 1996 sind nachzuweisen durch
- ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin oder
- den Nachweis einer Erste-Hilfe-Schulung gemäß Abs. 2 bis 4 oder
- eine Bestätigung einer Dienststelle einer Rettungsorganisation, dass die Person als Notfallhelfer für die Rettungsorganisation tätig ist und über die notwendigen Kenntnisse der Ersten Hilfe verfügt.
(BGBl. II Nr. 229/2016)
(2) Der Nachweis der notwendigen Maßnahmen der Ersten Hilfe ist jedenfalls mit einer Bestätigung über eine mindestens 16-stündige Ersthelferausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl. II Nr. 368/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014, oder mit einer anderen, zumindest gleichwertigen Ausbildung erbracht. § 40 Abs. 3 AStV gilt sinngemäß.
(BGBl. II Nr. 229/2016)
(3) Der Nachweis der notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe kann durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der den in der Anlage 5 festgelegten Mindesterfordernissen entspricht, erbracht werden, wobei der Besuch des Kurses nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf.
(4)Betreffend Biozidprodukte und Weinbehandlungsmittel in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte sind, können die notwendigen Kenntnisse von Maßnahmen der Ersten Hilfe durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden.
(BGBl. II Nr. 229/2016)
(5) (Anm. d. Red.: Abs. 5 wurde gem. BGBl. II Nr. 229/2016 aufgehoben.)