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Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)
Anlage 5
Mindesterfordernisse für einen Erste-Hilfe-Kurs zum Nachweis der notwendigen Erste-Hilfe-Kenntnisse
- Der Kurs wird vom Arbeiter-Samariterbund, vom Roten Kreuz oder einer vergleichbaren Rettungsorganisation durchgeführt.
- Der Vortragende muss Arzt mit absolvierter Notarztausbildung oder ein Mitarbeiter einer Organisation laut Z 1, der von der Organisation für die Lehrtätigkeit ausgebildet wurde, sein.
- Teilnehmerhöchstzahl: 20
- Die durchführende Organisation hat den Lernerfolg der Teilnehmer zu überprüfen und den Teilnehmern im Falle der erfolgreichen Teilnahme an dem Kurs eine Bestätigung darüber auszustellen.
- Der Kurs hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für diese Gegenstände aufgewendeten Mindestdauer von acht Unterrichtseinheiten (jeweils 50 Minuten) zu erstrecken:
Verpflichtung zur Hilfeleistung
Aufgaben des Ersthelfers
Rettungskette
Notruf (Einsatzkräfte) und Vergiftungsinformationszentrale
Chemikalienunfall, Gefahrgutunfall
Bergung eines Verunglückten
Kontrolle der Lebensfunktionen
Bewusstlosigkeit: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (stabile Seitenlage; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)
Atem-Kreislauf-Stillstand: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Herzdruckmassage und Beatmung; ist von den Teilnehmern im Kurs zu üben)
Schock: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen (Lagerungen im Rahmen der Schockbekämpfung)
Vergiftungen über die Haut, den Verdauungstrakt und die Atemwege: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen, Selbstschutz
Verätzungen der Haut, der Augen und des Verdauungstraktes, Verbrennungen: Erkennen, Gefahren, Erste-Hilfe-Maßnahmen
Wunden und Wundversorgung
(BGBl. II Nr. 229/2016)