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Halonbankverordnung (HalonbankV)
§ 2. Begriffsdefinition
(1) „Kritische Verwendungszwecke“ im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang zu dieser Verordnung aufgelisteten Einsatzbereiche für die dort jeweils bezeichneten Halone. Sofern eine den angeführten Gegenstand betreffende Regelung einer direkt anwendbaren Rechtsvorschrift der Europäischen Gemeinschaft abgeändert wird, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, bezieht, so gilt auch der Anhang der gegenständlichen Verordnung mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten jener Änderung als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert. Erfolgt eine solche Änderung, insbesondere auf Grund der technischen Verfügbarkeit von Alternativen in Einsatzbereichen der kritischen Verwendungszwecke, so ergeht über die Veröffentlichung dieser Änderung der Verordnung der Europäischen Gemeinschaft im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie im Bundesgesetzblatt.
(2) Halone im Sinne dieser Verordnung sind die im Anhang angeführten Stoffe. Sofern eine Änderung der im Abs. 1 angesprochenen Regelung der Europäischen Gemeinschaft auch den Umfang der Halone betrifft, so gilt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Inkrafttreten dieser Änderungen der Inhalt des vorerwähnten Halonbegriffes als entsprechend gemäß dieser Verordnung abgeändert.
(3) Die Vorschriften über die „Verwendung“ von Halonen im Sinne des § 3 Abs. 1 umfassen
das Befüllen und das Nachfüllen von Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern,
das Bereithalten der Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern zum Einsatz als Löschmittel und
ihren Einsatz zur unmittelbaren Brandbekämpfung in diesen Anlagen oder Geräten; darunter fallen nur die zur unmittelbaren Brandbekämpfung unbedingt erforderlichen Maßnahmen; nicht als erforderlich gilt insbesondere die Durchführung von Probeflutungen, Dichtheitsmessungen, Übungen oder sonstigen Überprüfungsmaßnahmen.