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Halonbankverordnung (HalonbankV)
§ 6. Abgabe aus der Halonbank
(1) Unbeschadet der in Abs. 2 festgelegten Kriterien für den Export gilt hinsichtlich der Abgabe von Halonen aus der Halonbank (§ 3 Abs. 1 Z 4) für einen kritischen Verwendungszweck, dass die Halone in der Reihenfolge ihres Einganges in die Halonbank abgegeben werden; eine vom Abnehmer verlangte Beschaffenheit oder Ausstattung kann eine Abweichung von diesem Grundsatz rechtfertigen.
(2) Sofern die nationale Versorgung mit Halonen für kritische Verwendungszwecke aus dem Bestand der Halonbank sichergestellt ist und sich noch Halone in dieser Halonbank befinden, so können diese auch exportiert werden; jedoch ist ein Export von Halonen nur dann zulässig, wenn dieser für kritische Verwendungszwecke erfolgt und die nationalen Rechtsvorschriften des Staates, in den die Halone zu verbringen sind, dem nicht entgegenstehen. Dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ist vom Abnehmer vor dem Export nachzuweisen, für welchen kritischen Verwendungszweck, welche Art und welche Mengen an Halonen benötigt werden. Regelungen hinsichtlich des Exportes von Halonen aus der Europäischen Gemeinschaft, die in einer Verordnung der Europäischen Gemeinschaft, die sich auf Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, enthalten sind, bleiben unberührt.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat Aufzeichnungen zu führen, in denen getrennt nach der Art der Halone dokumentiert wird, der Name des Eigentümers, die von ihm in die Halonbank eingespeisten Menge an Halonen, das Datum ihres Einganges und ihres Ausganges.
(4) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, dass die von ihm eingespeisten Halone unter Angabe des Abnehmers, der Menge der Halone und des Abgabedatums abgegeben oder einer Entsorgung zugeführt wurden.