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Halonbankverordnung (HalonbankV)
§ 7. Meldepflicht
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als kritischer Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden.
(3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungszweck innerbetrieblich gelagert werden, besteht bis spätestens 30. Juni 2000 eine Meldepflicht in der obgenannten Form an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung sich in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern befanden und danach aus diesen entnommen wurden oder
die zwar bisher zulässig innerbetrieblich für einen kritischen Verwendungszweck (§ 4 Abs. 1) gelagert wurden, jedoch diesem Zweck nicht mehr dienen, nicht in die Halonbank eingespeist werden, so hat der Eigentümer diese Reduktion seines Halonbestandes bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
(5) Wer Halone, die sich mit 1. Jänner 2000 nicht in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern befinden, gemäß des Abfallwirtschaftsgesetzes – AWG, BGBl. Nr. 325/1990, einer Entsorgung zugeführt hat, hat dies bis spätestens vier Wochen danach unter Angabe der Art und Menge der Halone einschließlich des Betriebes, der die Entsorgung vorgenommen hat, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.