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Dokument-ID: 130200

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Ausnahmen

idF LGBl. Nr. 48/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2021

(1) Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen

  1. des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
  2. des Bergwesens,
  3. die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
  4. die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen,
  5. des Forstwesens (LGBl. Nr. 48/2021)

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

  1. bauliche Anlagen
    1. des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 2017 – K-StrG 2017;
    2. Kommunikationsinfrastruktur, einschließlich Telefonzellen und Antennen, ausgenommen sonstige hochbauliche Teile, sowie bauliche Anlagen der Kommunikationsinfrastruktur, die ausschließlich Einsatzorganisationen oder der Katastrophenhilfe dienen;
    3. die einer Bewilligung nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 – K-ElWOG bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Elektrizitätserzeugung dienen;
    4. die erneuerbare Energie im Sinne von § 1a Z 5 K-ROG 2021, elektrische Energie, Gas, Erdöl, Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte verteilen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Verteilung dienen;
    5. zur Verwertung (Eigenkompostierung) biogener Abfälle im Sinne der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO;
    6. von Bringungsanlagen im Sinne des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes – K-GSLG;
    7. von Wanderwegen und alpinen Steigen, ausgenommen Gebäude;
    8. für Kinderspielplätze mit einer freien Fallhöhe bis zu 3 m Höhe und einer Gesamthöhe bis zu 4,50 m Höhe;
    9. für militärische Übungen oder Befestigungen; militärische Meldeanlagen und Munitionslager;
    10. die der akustischen Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Einsatzorganisationen dienen;
    11. von Mountainbike- und Trailstrecken für Fahrräder, ausgenommen Gebäude;
  2. Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen und ähnliche Einrichtungen für Verkehrszwecke bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  3. Salzsilos und Streugutbehälter, die der Straßenbetreuung dienen;
  4. Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und unmittelbar angrenzend an öffentliche Verkehrsflächen bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  5. Ladestationen für Elektrofahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1804;
  6. Schneefangzäune und Weidezäune;
  7. (entfällt)
  8. Blitzschutzanlagen;
  9. (entfällt)
  10. vertikale Balkon- und Loggienverglasungen;
  11. Dachflächenfenster, wenn keine tragenden Bauteile betroffen sind;
  12. Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Teppichstangen bis zu 2,50 m Höhe, Markisen bis zu 40 m2 Fläche uä.;
  13. Springbrunnen, Statuen, Grillkamine uä. bis zu 3,50 m Höhe;
  14. Überdachungen für kommunale Müllinseln bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  15. Werbe- und Ankündigungsanlagen bis zu 2 m2 Gesamtfläche;
  16. die Errichtung und Änderung von Bildstöcken und ähnlichen kleineren sakralen Bauten bis zu 2 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe;
  17. Grabstätten bis zu 3,50 m Höhe, ausgenommen Gebäude;
  18. Hochstände, Hochsitze, Futterstellen sowie Wildzäune im Sinne des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG;
  19. Wohnwägen, Mobilheime und andere mobile bauliche Anlagen samt Zubehör auf bewilligten Anlagen nach dem Kärntner Campingplatzgesetz – K-CPG;
  20. Raum- und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 bis zu einem Schallleistungspegel im Freien von 45 dB;
  21. Solarenergieanlagen im Sinne von § 1a Z 10 K-ROG 2021, deren Errichtung und Betrieb einer Bewilligung nach gewerberechtlichen Vorschriften bedarf, wenn diese auf baulichen Anlagen von gewerblichen Betriebsanlagen ausgeführt werden.

(LGBl. Nr. 55/2024)

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Errichtung, die Änderung und den Abbruch von baulichen Anlagen sowie die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese im Zusammenhang mit einer von einer Katastrophe oder einem anderen öffentlichen Notstand ausgehenden Gefahrensituation für die Katastrophenhilfe oder zum Schutz von Leben oder Gesundheit von Menschen in der Gefahrensituation verwendet werden. Binnen sechs Monaten nach Ende der Gefahrensituation ist die Baubewilligung zu beantragen oder der rechtmäßige Zustand herzustellen.
(LGBl. Nr. 29/2020)