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Dokument-ID: 130250
10. Abschnitt
Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)
10. Abschnitt
Sicherheitsvorschriften
§ 43. Erhaltungspflicht
(1) Die Eigentümer von Anlagen, für deren Herstellung eine Baubewilligung notwendig ist, oder die auf Grund von Auflagen (§ 18 Abs 4 und 5) hergestellt worden sind, müssen diese in einem Zustand erhalten, der den Anforderungen des § 26 unter Bedachtnahme auf ihre Verwendung entspricht.