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Dokument-ID: 130211

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Sonderbestimmungen für Belege

idF LGBl. Nr. 55/2024 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2024

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c sind dem Antrag nur die Belege nach § 10 Abs 1 lit a bis c anzuschließen.

(2) Bei Vorhaben nach § 6 lit a und b sind dem Antrag als Belege auch skizzenhafte zeichnerische Darstellungen und eine Beschreibung anzuschließen, die hinsichtlich Lage, Größe und Form eine Beurteilung des Vorhabens ermöglichen.

(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c sind der Antrag, die Beschreibung und die zeichnerischen Darstellungen in zweifacher Ausfertigung einzureichen, wenn als Behörde der Bürgermeister einzuschreiten hat.
(LGBl. Nr. 55/2024)

(4) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs 3 AVG vorzugehen.