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Dokument-ID: 130241
Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)
§ 37. Ausführungspflicht
(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung oder des Schutzes des Ortbildes erfordern. (LGBl. Nr. 55/2024)