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Dokument-ID: 130241

Vorschrift

Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Ausführungspflicht

idF LGBl. Nr. 55/2024 | Datum des Inkrafttretens 15.08.2024

(1) Werden Vorhaben nicht binnen angemessener Frist nach Beginn der Ausführung vollendet, hat die Behörde gegenüber dem Inhaber der Baubewilligung, bei Vorhaben nach § 7 gegenüber dem Grundeigentümer, die weitere Ausführung zu verfügen, soweit dies Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, der Zivilisation, der Raumordnung oder des Schutzes des Ortbildes erfordern. (LGBl. Nr. 55/2024)

(2) Die Bestimmungen des § 35 Abs 5 und 6 gelten sinngemäß.