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Dokument-ID: 072726

Vorschrift

Kärntner Bauvorschriften (K-BV)

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Erfordernisse für Rettung und Löscharbeiten im Brandfall

idF LGBl. Nr. 80/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass bei der Brandbekämpfung die Sicherheit der Lösch- und der Rettungskräfte weitestgehend gewährleistet ist und wirksame Löscharbeiten möglich sind.

(2) Unter Berücksichtigung von Größe, Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage müssen die für die Rettungs- und Löscharbeiten erforderlichen Zugänge, Aufstellflächen und Bewegungsflächen sowie sonstige technische Einrichtungen (zB Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.

(LGBl. Nr. 80/2012)