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Dokument-ID: 072751
Kärntner Bauvorschriften (K-BV)
§ 41. Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen, sind so zu planen und auszuführen, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt- und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 40 Abs. 1 erforderlich ist.
(LGBl. Nr. 80/2012)