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Dokument-ID: 214954

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.