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Dokument-ID: 214954
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 10. Mitgliedschaft im Landesfeuerwehrverband
Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes; in dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.