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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 12. Leitung der Betriebsfeuerwehr
(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten – eine Brandschutzgruppe von ihrem Leiter – geleitet. Im Falle seiner Verhinderung gilt § 6 Abs 6 sinngemäß.
(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter müssen die Eignung zur Führung einer Feuerwehr besitzen und mit allen Aufgaben der Brandbekämpfung und Brandverhütung und sonstigen Gefahrenabwehr vertraut sein. Der Betriebsfeuerwehrkommandant und sein Stellvertreter werden durch den Betriebsinhaber bestellt. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Bestellung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die erforderliche Eignung gegeben ist.
(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant (Stellvertreter) ist vom Betriebsinhaber abzuberufen, wenn er seine Dienstpflichten vernachlässigt, wenn er insbesondere Feuerwehrmitglieder mangelhaft ausbildet oder die Pflege und Instandhaltung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände mangelhaft überwacht. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für den Leiter (Stellvertreter) einer Brandschutzgruppe. Die Abberufung des Betriebsfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters bedarf überdies der Zustimmung des Landesfeuerwehrkommandanten. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Abberufung gegeben sind.