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Dokument-ID: 214972
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 25. Dienstkleidung
Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren zu treffen. Die Anbringung des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.