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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 25a. Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren
Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Bestimmungen über die Mindestausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren unter Bedachtnahme auf ihre Aufgaben als Stützpunktfeuerwehren erster, zweiter oder dritter Ordnung oder als Ortsfeuerwehr festzulegen. Auf die Besonderheiten der geographischen Lage, der klimatischen Verhältnisse und die Zahl der Feuerwehren im Gemeindegebiet ist Bedacht zu nehmen. Die Beschaffenheit von Ausrüstungsgegenständen wie die Motorleistung, das höchstzulässige Gesamtgewicht, die Antriebsarten, das Tankvolumen u.ä., die Ausrüstungsgegenstände jedenfalls aufzuweisen haben, ist unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck entsprechend dem Stand der Technik und der Zulassung durch einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen festzulegen.