© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 214981
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 31. Funktionsperiode
Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehrkommandanten, eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.