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Dokument-ID: 214987
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 37. Wahl der Rechnungsprüfer
Die nach § 36 Abs 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Landesfeuerwehrverband eine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen nicht unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 32 Abs 2 lit a, b und d und Abs 6, des § 34 Abs 4 und des § 36 Abs 3 sinngemäß.