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Dokument-ID: 200012
Kärntner Gasgesetz (K-GG)
§ 13. Verhalten bei Gasausströmungen
Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist – wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann – verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.