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Dokument-ID: 196297
1. Teil
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
1. Teil
Örtliche Gefahrenpolizei
§ 1. Allgemeine Pflichten
Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit und Zumutbarkeit das Entstehen einer örtlichen Gefahr zu verhindern und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.