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Dokument-ID: 196348
Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 42. Sicherungs- und Aufräumungsarbeiten
Nach einem Brand hat der Bürgermeister bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sicherungsarbeiten auf Gefahr und Kosten des Eigentümers der baulichen Anlage anzuordnen. Mit den Aufräumungsarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Erhebungen über die Brandursache abgeschlossen sind und der betroffene Eigentümer die Zustimmung erteilt hat.