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Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 2. Bildung von Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Gemeinden, in denen keine Berufsfeuerwehr einzurichten ist, haben für die Bildung leistungsfähiger und den örtlichen Verhältnissen entsprechend ausgerüsteter Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen. In Gemeinden, in denen eine Berufsfeuerwehr besteht, ist neben dieser auch für die Bildung Freiwilliger Feuerwehren zu sorgen, wenn die Berufsfeuerwehr im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse einer Ergänzung bedarf.
(2) Eine Freiwillige Feuerwehr kann nur gebildet werden, wenn eine Mindeststärke von einer Löschgruppe (zehn Mitglieder) mit doppelter Besetzung erreicht wird. Abweichend hievon kann die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr mit nur einer Löschgruppe dann erfolgen, wenn durch entsprechende Ausrüstung dieser Löschgruppe die Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist.
(LGBl. Nr. 83/2022)
(3) Der Bürgermeister hat durch öffentliche Bekanntmachung die Gemeindebewohner, die zum Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzufordern. Hat eine nach Abs. 2 ausreichende Zahl von Gemeindebewohnern ihren Beitritt erklärt, so hat der Bürgermeister die Bildung der Freiwilligen Feuerwehr durch Verordnung festzustellen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist gilt die Freiwillige Feuerwehr als Körperschaft öffentlichen Rechts.
(LGBl. Nr. 161/2021)
(4) Der Bürgermeister hat dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor den Mannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehr, den Namen des Kommandanten und seines Stellvertreters sowie jeweilige Änderungen unverzüglich zu melden.
(5) Sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr nach Abs. 2 nicht mehr gegeben, so hat der Bürgermeister die Freiwillige Feuerwehr durch Verordnung aufzulösen. Die Auflösung ist unverzüglich dem zuständigen Bezirks-Feuerwehrinspektor zu melden.
(LGBl. Nr. 161/2021)