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Dokument-ID: 116280

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Errichtung von Berufsfeuerwehren

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern ist eine Berufsfeuerwehr zu errichten.

(2) Die Berufsfeuerwehr muss in besonders hohem Maße befähigt sein, die bei Notständen, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, entstehenden Gefahren abzuwenden. Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind für die Beurteilung der notwendigen Stärke der Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen, dagegen Betriebsfeuerwehren nur dann, wenn sie gemäß § 11 Abs. 1 als Hilfsorgane der Gemeinde zur Mitwirkung bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 vorgesehen sind.

(3) In der Berufsfeuerwehr sind ausschließlich Personen zu verwenden, die hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig und für diesen Beruf besonders geschult sind. Sie unterliegen den allgemeinen dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Gemeindebedienstete. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten; diese Einsatzkräfte sind während des Bereitschaftsdienstes zu kasernieren.

(4) Durch eine Nebenbeschäftigung der Mitglieder der Berufsfeuerwehr in einem oder für einen anderen Dienstzweig oder Betrieb der Gemeinde darf die Schlagkraft der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden.
(LGBl. Nr. 83/2022)