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Dokument-ID: 116281
Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)
§ 7. Leitung der Berufsfeuerwehren
(1) Der Kommandant der Berufsfeuerwehr ist vom Stadtsenat (Stadtrat, Gemeindevorstand) zu ernennen und abzuberufen.
(2) Die Berufsfeuerwehr ist dem Bürgermeister unterstellt und handelt bei Erfüllung ihrer Aufgaben in seinem Auftrag.