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Dokument-ID: 102265
Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe – Niederösterreich
§ 2. Zündschlagfähige Stoffe
(1) Zündschlagfähig sind Stoffe, die durch geringe mechanische Energiezufuhr (z.B.: Schlag) oder thermische Einwirkung gezündet und zur Explosion gebracht werden können.
(2) Zündschlagfähige Stoffe sind insbesondere:
- Schwarzpulver, Schießpulver, zivile und militärische Munition (z.B.: Patronen, Geschoße)
- Pyrotechnische Gegenstände (z.B.: Feuerwerkskörper, Knallfrösche, Kracher), zivile und militärische Sprengstoffe und Zündmittel