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Dokument-ID: 726245

Vorschrift

NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Baubeginn

idF LGBl. Nr. 1/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2015

(1) Der Bauherr hat das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.

(2) Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.