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Dokument-ID: 885789
NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)
§ 43a. Elektronische Kommunikation
(1) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Hauptgebäudes ist das Gebäude bis zu den Netzabschlusspunkten mit einer hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(2) Beim Neubau sowie bei einer umfangreichen Renovierung (§ 4 Z 12a) eines Wohngebäudes mit mehr als einer Wohnung ist das Gebäude mit einem Zugangspunkt (§ 4 Z 12a) auszustatten.
(3) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 ausgenommen sind:
- Wohngebäude, sofern die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur (z. B. aufgrund deren Lage) unwirtschaftlich ist oder die Kosten für die Vorsorgemaßnahmen nach Abs. 1 und 2 für die Eigentümer unverhältnismäßig sind,
- denkmalgeschützte Gebäude,
- land- und forstwirtschaftlich genutzte Betriebsgebäude,
- Kleingartenhütten,
- Gebäude vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten (§ 23 Abs. 7),
- Sakralbauten,
- Sport- und Freizeitanlagen,
- sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit der Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt.
(LGBl. Nr. 106/2016)