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Dokument-ID: 784067
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 2. Sprachliche Gleichbehandlung
(1) Soweit sich die in den folgenden Bestimmungen verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt folgende, jeweils zutreffende Form:
- Funktionärinnen oder Funktionäre,
- Landesfeuerwehrkommandantin oder Landesfeuerwehrkommandant,
- Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Landesfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
- Feuerwehrviertelvertreterinnen oder Feuerwehrviertelvertreter,
- (Anm. d. Red.: Z 5 wurde gem. LGBl. Nr. 62/2020 aufgehoben.)
- Abschnittsfeuerwehrkommandantin oder Abschnittsfeuerwehrkommandant,
- Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Abschnittsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Abschnittsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
- Bezirksfeuerwehrkommandantin oder Bezirksfeuerwehrkommandant,
- Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Bezirksfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Bezirksfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
- Unterabschnittsfeuerwehrkommandantin oder Unterabschnittsfeuerwehrkommandant,
- Kommandantin oder Kommandant,
- Feuerwehrkommandantin oder Feuerwehrkommandant,
- Feuerwehrkommandantinstellvertreter oder Feuerwehrkommandantstellvertreter oder Feuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Feuerwehrkommandantstellvertreterin,
- Veranstalterin oder Veranstalter,
- Eigentümerin oder Eigentümer,
- Nutzungsberechtige oder Nutzungsberechtigter,
- Brandschutzbeauftragte oder Brandschutzbeauftragter,
- Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer,
- Benützerin oder Benützer,
- Einsatzleiterin oder Einsatzleiter,
- Betriebsfeuerwehrkommandantin oder Betriebsfeuerwehrkommandant,
- Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter oder Betriebsfeuerwehrkommandantinstellvertreterin oder Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin,
- Bürgermeisterin oder Bürgermeister,
- Leiterin oder Leiter,
- Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter,
- Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer,
- Laienrichterin oder Laienrichter,
- Berichterstatterin oder Berichterstatter,
- Vertragspartnerin oder Vertragspartner,
- Leiterin der Ausbildung oder Leiter der Ausbildung, (LGBl. Nr. 62/2020)
- Vorgesetzte oder Vorgesetzter,
- Gehilfin oder Gehilfe,
- Lehrgangsleiterin oder Lehrgangsleiter,
- Bezirksfeuerwehrärztin oder Bezirksfeuerwehrarzt,
- Bezirksfeuerwehrjuristin oder Bezirksfeuerwehrjurist,
- Kandidatin oder Kandidat,
- Wahlwerberin oder Wahlwerber,
- Gewählte oder Gewählter,
- zu Wählende oder zu Wählender,
- Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
- Mieterin oder Mieter,
- Sachverständige oder Sachverständiger,
- Stellvertreterin oder Stellvertreter,
- Beauftragte oder Beauftragter.
(2) Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form gemäß Abs. 1 zu verwenden.