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Dokument-ID: 784068
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 3. Feuer- und Gefahrenpolizei
- Maßnahmen, die der Brandverhütung, dem vorbeugenden Brandschutz und der Brandbekämpfung dienen, sowie
- Sicherungsmaßnahmen nach dem Brand und
- die Mitwirkung bei Erhebungen über die Brandursache.
(2) Die Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die
- der Rettung von Menschen und Tieren sowie der Bergung lebensnotwendiger Güter,
- der Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere, lebensnotwendige Güter sowie von solchen Gefahren, die einen beträchtlichen Sachschaden bewirken können, und
- der Notversorgung der Bevölkerung und öffentlicher Einrichtungen mit lebensnotwendigen Gütern
dienen.
(3) Die örtliche Feuer- und Gefahrenpolizei umfasst Maßnahmen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde erstrecken und die von der Gemeinde mit ihren eigenen, den ihr zur Verfügung stehenden und den gemäß § 35 Abs. 2 angeforderten Kräften besorgt werden können. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind solche der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei.
(4) Maßnahmen der Katastrophenhilfe nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften gehören nicht zur Feuer- und Gefahrenpolizei.