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Dokument-ID: 784074
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 7. Brandgefährliche Tätigkeiten
Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.