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NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 24. Verpflichtungen bei Bauwerken
1. | eine rasche und zweckentsprechende Brandbekämpfung in Bauwerken trotz Vorkehrungen gemäß § 23 wegen
| |
erschwert, oder | ||
2. | eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Entstehen einer örtlichen Gefahr gegeben, |
(2) Die Bereithaltung und der Ort, an dem die Geräte und Mittel gelagert sind, sind durch ein Hinweisschild deutlich zu kennzeichnen, das sichtbar anzubringen ist.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Form und die Aufschrift des in Abs. 2 genannten Hinweisschildes festzulegen.