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Dokument-ID: 784104
6. Abschnitt
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
6. Abschnitt
Bekämpfung von Bränden und Gefahren
§ 26. Maßnahmen bei Bränden und Gefahren
Jedermann ist verpflichtet,
- bei Bränden und Gefahren nach Möglichkeit und Zumutbarkeit die erforderlichen Sofortmaßnahmen zur Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr und zur Begrenzung von Schäden zu treffen, insbesondere
- bei Wahrnehmung eines Brandes bzw. einer Gefahr unverzüglich die nächste Feuerwehr oder die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen,
- gefährdete Personen, soweit zumutbar, zu warnen und zu retten,
- diejenigen Löschmaßnahmen zu ergreifen, die vor Eintreffen der Feuerwehr mit unmittelbar am Einsatzort vorhandenen Löschmitteln durchgeführt werden können (Maßnahmen der ersten Löschhilfe), und
- organisierte Löschmaßnahmen (Maßnahmen der erweiterten Löschhilfe) zu unterstützen,
- alles zu unterlassen, was die Bekämpfung des Brandes bzw. der Gefahr hindern kann, insbesondere die Brandbekämpfung nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände (Kraftfahrzeuge und dgl.) zu behindern, und
- im Brand- und Gefahrenfall den Anordnungen der Einsatzkräfte der Feuerwehr Folge zu leisten.