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Dokument-ID: 784162
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 46. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr
(1) Berufsfeuerwehren dürfen nur dann gebildet werden, wenn sich die Gemeinde nicht einer Freiwilligen Feuerwehr gemäß § 4 bedienen kann und auch in anderer Weise die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei nicht gewährleistet ist.
(2) Die Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr haben durch Beschluss des Gemeinderates zu erfolgen.