© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 784179
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 55. Landesfeuerwehrrat
(1) Der Landesfeuerwehrrat besteht aus:
- dem Landesfeuerwehrkommandanten als Vorsitzenden,
- dem Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter,
- den Feuerwehrviertelvertretern gemäß § 60 und
- dem Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses und den Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant hat den Landesfeuerwehrrat zu mindestens sechs Sitzungen im Kalenderjahr einzuberufen.