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Dokument-ID: 784181
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 56. Aufgaben des Landesfeuerwehrrates
Dem Landesfeuerwehrrat obliegen folgende Aufgaben:
- die Genehmigung des Jahresvoranschlages,
- die Beratung der Landesregierung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz sowie der Feuerwehren in fachlicher und technischer Hinsicht,
- die Überwachung der Einhaltung der NÖ Feuerwehrordnung, (LGBl. Nr. 62/2020)
- die Erteilung verbindlicher Anordnungen an die Feuerwehrviertelvertreter, Bezirksfeuerwehrkommandanten, Abschnittsfeuerwehrkommandanten, Unterabschnittsfeuerwehrkommandanten und Feuerwehren (ausgenommen in Angelegenheiten der hoheitlichen Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei) sowie die Einholung von Auskünften von den Feuerwehren und
- die Bestellung der Mitglieder der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik, Vorbeugenden Brandschutz und des Betriebsfeuerwehrausschusses, mit Ausnahme der Vorsitzenden und des Stellvertreters des Vorsitzenden des Betriebsfeuerwehrausschusses.