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Dokument-ID: 784184
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 57. Landesfeuerwehrkommandant
(1) Dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Besorgung aller Aufgaben, soweit sie nicht einem anderen Organ des NÖ Landesfeuerwehrverbandes übertragen sind, insbesondere:
- die Vertretung und Führung des NÖ Landesfeuerwehrverbandes,
- die Erlassung von Dienstanweisungen und Erteilung verbindlicher Anordnungen.
(2) Der Landesfeuerwehrkommandant leitet das Landesfeuerwehrkommando und ist Vorgesetzter aller bei diesem tätigen Bediensteten. Sind diese Landesbedienstete, so wird die Diensthoheit des Landes hiedurch nicht berührt.