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Dokument-ID: 784267
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 74. Wahl der Ausschussvorsitzenden
(1) Die Wahl der Vorsitzenden der Ausschüsse für Ausbildung, Finanzen, Technik und Vorbeugenden Brandschutz hat am selben Tag nach erfolgter Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters stattzufinden.
Das passive Wahlrecht kommt den Bezirksfeuerwehrkommandanten zu.
(2) Die Kommandanten der dem NÖ Landesfeuerwehrverband angehörigen Betriebsfeuerwehren und deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen.