© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 784279
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
§ 81. Vorschreibung
(1) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 1, 3 und 4 sind von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben. Sie sind für die Deckung des Aufwandes der Feuerwehren zu verwenden.
(2) Kostenersätze gemäß § 79 Abs. 5 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.