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Dokument-ID: 037440
§ 18. Datenverarbeitung
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)
§ 18. Datenverarbeitung
Geschlechtsspezifische Bezeichnung
(1) Personenbezogene Daten dürfen erhoben und verarbeitet werden, wenn sie
- für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,
- für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder
- der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.
(LGBl. Nr. 23/2018)
(2) Verarbeitete personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden:
- den Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,
- den Sachverständigen, die einem Verfahren beigezogen werden und
- ersuchten oder beauftragten Behörden (§ 55 AVG).
(LGBl. Nr. 23/2018)
(3) Personen bezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.