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Dokument-ID: 037426
NÖ Gassicherheitsgesetz 2002 (NÖ GSG 2002)
§ 4. Gleichwertigkeitsklausel
(1) Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie den gleichen Schutz der Interessen nach § 3 Abs. 1 sicherstellen.
(2) Im Zweifelsfalle hat die Behörde über Antrag oder von Amts wegen festzustellen, ob Gleichwertigkeit gegeben ist.
(LGBl. 8280-2 (107/13))