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Dokument-ID: 054819

Vorschrift

NÖ Veranstaltungsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Strafbestimmungen

idF LGBl. Nr. 38/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2018

(1) Wer

1.

eine verbotene Veranstaltung ankündigt oder durchführt (§ 2);

2.

den Geboten des § 3 Abs. 3 erster und zweiter Satz zuwiderhandelt;

3.

Personen, die ein gesetzliches oder behördlich festgesetztes Mindestalter nicht erreicht haben, den Zutritt zur Veranstaltung gestattet oder deren Entfernung nicht veranlasst (§ 3 Abs. 3);

4.

entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z. 1 bis 4 die Veranstaltung nicht unterbricht, abbricht oder absagt oder die Besucher nicht zum Verlassen der Veranstaltung auffordert;

5.

eine Veranstaltung ohne rechtzeitige Anmeldung oder trotz Untersagung durchführt;

6.

Auflagen oder sonstige vorgeschriebene Maßnahmen gemäß § 6 Abs. 4 nicht einhält;

7.

eine Veranstaltung im Umherziehen ohne Bewilligung durchführt;

8.

eine Tanzschule ohne Bewilligung nach § 8 Abs. 1 leitet. (LGBl. Nr. 38/2016)

8a.

regelmäßig und gewerbsmäßig Unterricht in Gesellschaftstänzen außerhalb von als Tanzschulen bezeichneten Einrichtungen erteilt, ohne Tanzlehrer zu sein. (LGBl. Nr. 38/2016)

9.

eine Veranstaltung ankündigt oder ankündigen lässt, ohne dass der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort des Veranstalters, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften Bezeichnung und Sitz, der Name und der Wohnsitz oder der derzeitige gewöhnliche Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach Außen berufen sind, auf der Ankündigung aufscheinen (§ 9); (LGBl. Nr. 7070-2 (97/13))

10.

Veranstaltungen in nicht bewilligten Veranstaltungsbetriebsstätten durchführt (§ 10);

11.

eine Veranstaltung durchführt, ohne dass er oder die in der Anmeldung gemäß § 5 Z. 3 bekannt gegebene Person während der gesamten Dauer der Veranstaltung anwesend oder auffindbar ist, oder durch Alkohol oder sonstige Suchtmittel beeinflusst ist;

12.

als Hersteller oder Verleiher von Filmen oder als Betreiber eines Kinos den Geboten des § 13 Abs. 7 zuwiderhandelt;

13.

sonstige Gebote oder Verbote dieses Gesetzes nicht einhält

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu € 7000,–, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.
(LGBl. Nr. 7070–1 (113/12))

(2) Der Verfall von Gegenständen, wie insbesondere Eintrittskarten, Musikanlagen, Filmapparate, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Transportmittel, die mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 im Zusammenhang stehen, kann ausgesprochen werden.