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NÖ Veranstaltungsgesetz
§ 16. Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe der Bundespolizei haben an der Vollziehung dieses Gesetzes – soweit es sich nicht um betriebstechnische oder bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt – mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, und
Ausübung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist.
(2) Im Übrigen haben die Organe der Bundespolizei den Überwachungsbehörden zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse über deren Ersuchen im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.