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Niederdruckgasverordnung
§ 1. Allgemeines
(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instand zu halten und zu betreiben, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Betriebsdruck von höchstens 100mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung.