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Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 36. Landes-Feuerwehrkommandant
(1) Dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt:
- die Vertretung des Landes-Feuerwehrverbandes nach außen;
- die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 13;
- das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos, eines Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder eines Abschnitts-Feuerwehrkommandanten;
- die Funktionsenthebung eines gewählten Mitgliedes des Feuerwehrkommandos, eines Abschnitts- oder eines Bezirks-Feuerwehrkommandanten;
- die Erlassung allgemeiner Befehle;
- die Vorsitzführung in der Landes-Feuerwehrleitung und beim Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantentag;
- die Leitung des Landes-Feuerwehrkommandos;
- das Vorschlagsrecht für die Bestellung bzw. Abberufung von Hilfsorganen;
- die Durchführung aller übrigen Aufgaben des Landes-Feuerwehrverbandes, die nicht durch dieses Landesgesetz oder die Dienstordnung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
(2) Der Stellvertreter des Landes-Feuerwehrkommandanten vertritt diesen im Verhinderungsfall. Ihm obliegt zudem die Durchführung der ihm durch dieses Landesgesetz ausdrücklich und der ihm vom Landes-Feuerwehrkommandanten generell oder speziell übertragenen Aufgaben. Er ist an die Weisungen des Landes-Feuerwehrkommandanten gebunden.
(3) Die Landesregierung hat die Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten als Wahlberechtigte zur Wahl des Landes-Feuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters einzuberufen. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Die Wahl bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Landesregierung. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Wahl den Bestimmungen dieses Landesgesetzes und den auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen entspricht.
(4) Wählbar ist jedes Mitglied einer öffentlichen Feuerwehr, das bereits durch mindestens insgesamt fünf Jahre Feuerwehrkommandant, Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant gewesen ist. Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, sind nur dann wählbar, wenn die Landes-Feuerwehrleitung vor der Wahl ihrer Bewerbung zustimmt. Die Zustimmung darf nur im Einzelfall erfolgen und überdies nur dann, wenn der Bewerber glaubhaft macht, daß er die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise erworben hat.
(5) Nähere Bestimmungen für die Durchführung dieser Wahl, insbesondere über die Einberufung, die Einbringung von Wahlvorschlägen, den Wahltag, die Abstimmungsform und die Stimmenauszählung sind von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.