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Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)
§ 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht
(1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(LGBl. Nr. 95/2017)
(2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z. 1 lit. st Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde.
(LGBl. Nr. 55/2021)
(3) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird.
(LGBl. Nr. 55/2021)
(4) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen.
(LGBl. Nr. 55/2021)