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Dokument-ID: 622365
Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
§ 15. Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche, belästigungsfreie und getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.